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Aktuelle Öffnungszeiten

Liebe Patienten, Kunden und Trainierende,
unsere Öffnungszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr und Freitag von 08:30 Uhr bis 18:30.

Wissenswertes 

Was müssen Sie als gesetzlich Versicherter beachten?
Wichtige Regeln der Heilmittelrichtlinie

Seit 01. Januar 2021 gibt es eine neue Heilmittelrichtlinie (HMR) sowohl für ärztliche als auch zahnärztliche Verordnungen. Seit 01. August 2021 gelten neue Rahmenverträge mit den Krankenkassen. 

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (also z.B. AOK, Barmer, DAK, Heimat, IKK, KKH, Techniker oder einer BKK) versichert sind, gelten bestimmte Regeln, die Sie als Patient kennen sollten.

Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen und zu beachten, da wir ansonsten die durch uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen können. Wir beginnen keine Behandlungen, für die nicht eine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie vorliegt. Dies bedeutet, dass VOR Beginn einer Behandlung das Verordnungsformular die folgenden Informationen korrekt enthalten muss:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten
  • Ausstellungsdatum der Verordnung
  • Angaben zum Kostenträger (Bezeichnung, Institutionskennzeichen)
  • die konkrete Diagnose (im ICD10-Code und/oder als Freitext)
  • das konkrete Heilmittel (mit Angabe zur Dauer bei MLD)
  • den Stempel und
  • die Unterschrift des verordnenden Arztes

Änderungen zu den in der obigen Liste aufgeführten Daten sind nach Beginn der Behandlung nicht mehr möglich, d.h. wir müssen solche Verordnungen ausnahmslos ablehnen, da wir für die gesamte Verordnung nichts vergütet bekämen, falls wir die Behandlung dennoch beginnen sollten. Außerdem müssen wir Ihnen einen durch Vorlage einer ungültigen Verordnung ausgefallenen Behandlungstermin privat in Rechnung stellen.

Spätester Behandlungsbeginn:
Die erste Behandlung aufgrund eines Rezepts muss spätestens 28 Tage nach dem Rezeptdatum stattfinden, es sei denn, der Arzt hat einen dringlichen Behandlungsbedarf festgestellt; in diesem Fall muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.

Zuzahlungen:

Der Gesetzgeber verlangt gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder einzelnen Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Dieser Beitrag entspricht in der Regel einem Betrag von 10,– € pro Rezept plus 10% des Abrechnungsbetrags pro Behandlung. Diese Zuzahlung ist beim ersten Behandlungstermin fällig; Sie können sie per ec-Karte/girocard in der Praxis oder per Überweisung bezahlen und bekommen eine Rechnung darüber. Bei Bedarf stellen wir Ihnen eine Quittung über bezahlte Rechnungen aus. Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden.

Sie haben die Möglichkeit, einen Termin bis zu 24 Stunden vorher kostenfrei abzusagen. Sollten Sie eine Absage nur kurzfristig vornehmen können, stellen wir den Terminausfall mit 20 € pro Behandlungseinheit privat in Rechnung.

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